Wer darf Elternzeit nehmen?
Elternzeit darf jeder nehmen, der ein Kind in den ersten drei Lebensjahren zu Hause selbst erzieht und betreut. Dazu gehören:
Leibliche Eltern
Mutter und Vater können die Elternzeit für das Kind flexibel untereinander aufteilen. Genauso kann ein Elternteil die gesamte Elternzeit für sich beanspruchen. Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes kann bis zu drei Jahren ausgedehnt werden, obwohl im Zuge der verkürzten Elterngeldzahlung immer mehr Berechtigte nur eines oder zwei Jahre Elternzeit nehmen. Das dritte und letzte Jahr Elternzeit muss nicht im Anschluss an das zweite Jahr genommen werden. Viele Eltern behalten sich vor, dieses Jahr für die Zeit aufzusparen, wenn das Kind schulpflichtig wird. Das letzte Jahr Elternzeit kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Ansonsten können die Eltern die Elternzeit den persönlichen Lebensumständen anpassen. So können beispielsweise beide Elternteile über den gesamten Zeitraum gemeinsam Elternzeit nehmen, es ist aber auch möglich, dass die Eltern sich im halbjährlichen Rhythmus oder gar in noch kürzeren Abständen abwechseln. Am häufigsten ist immer noch die Variante, dass die Mutter die gesamte Zeit bei ihrem Kind bleibt und beruflich pausiert. In den meisten Fällen spielen hier finanzielle Aspekte eine Rolle. Oft bleiben die Mütter zu Hause, solange das Kind noch gestillt wird. Sie nehmen dann das erste Jahr Elternzeit, der Vater das Zweite.
Stiefeltern
Lebt der neue Partner oder die neue Partnerin zusammen mit der Mutter oder dem Vater des Kindes in einem Haushalt und betreut das Kind in eben diesem Haushalt überwiegend selbst, ist auch hier eine Inanspruchnahme von Elternzeit gewährleistet.
Adoptiveltern
Für Adoptiveltern beginnt die Elternzeit ab der Anmeldung, in der Regel mit dem Zeitpunkt, zu dem das Kind in die Familie kommt. Obwohl für die Anmeldung zur Elternzeit normalerweise bestimmte Fristen eingehalten werden müssen, wird im Falle eines schwer vorauszusehenden Adoptionsverfahrens auf etwaige Fristen verzichtet. Für ein Kind, welches mit der Absicht zur Adoption in den Haushalt aufgenommen wird, gelten dieselben Bedingungen.
Pflegeeltern
Wird ein Kind in Vollzeitpflege in den eigenen Haushalt aufgenommen und dort betreut, haben Pflegeeltern ebenfalls Anspruch auf Elternzeit. Ein Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld besteht jedoch nicht, weil das Jugendamt durch monatliche Zahlungen für die Versorgung des Kindes aufkommt.
Großeltern
Sind die Eltern des Kindes noch minderjährig oder befinden sich in einem Ausbildungsverhältnis und wird das Kind durch die Großeltern betreut und erzogen, wird der Anspruch auf Elternzeit auf die Großeltern übertragen. Auch im Falle einer schweren Erkrankung oder Tod der Eltern des Kindes besteht für die Großeltern Anspruch auf Elternzeit.
Geschwister, Tanten, Onkel
Auch andere Personen in einem verwandtschaftlichen Verhältnis können im Falle von Tod, Behinderung oder schwerer Krankheit der Eltern des Kindes die Betreuung übernehmen und sind somit ebenfalls dazu berechtigt, Elternzeit zu nehmen.
Beamte sowie Berufs- und Zeitsoldaten
Für diese Berufsgruppen gelten gesonderte Regelungen, die der jeweilige Dienstherr vorgibt und die deshalb auch dort zu erfragen sind.
Der Anspruch auf Elternzeit gilt sowohl für Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung als auch für Arbeitnehmer, die nur in Teilzeit angestellt sind, ebenso für geringfügig Beschäftigte. Auch Arbeitnehmer, die sich noch in der Ausbildung befinden, können Elternzeit nehmen. Für die Dauer der Elternzeit ruht der Ausbildungsvertrag, er wird erst bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung fortgesetzt.
Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Antragsteller muss mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und es dort hauptsächlich persönlich erziehen und betreuen. Eine berufliche Tätigkeit wird während der Elternzeit entweder nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt. Erlaubt ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden in der Woche. Im Gegensatz zur Zahlung des Elterngeldes ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer, der Elternzeit anmeldet, in Deutschland lebt. Lediglich der Sitz des Arbeitgebers ist ausschlaggebend. Maßgeblich für den Anspruch auf Elternzeit ist das deutsche Arbeitsrecht, dem der Arbeitsvertrag zugrunde liegen muss.