Das Kindergeld dient in Deutschland zur Unterstützung aller Eltern bzw. als Grundsicherung für die Kinder. Deshalb wird es als sogenannte Ausgleichszahlung bezeichnet. Anspruch auf die Zahlung haben Eltern ab dem Geburtsmonat des Kindes.
Das Kindergeld wird im Gegensatz zum Familiengeld nicht automatisch ausgezahlt. Im Vorfeld muss hierfür ein Antrag eingereicht werden. Neben dem Kindergeld kann zudem auch der sogenannte Kinderfreibetrag relevant werden, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht wird. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie im folgenden Artikel.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Kindergeld bekommen in der Regel alle Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.B. Groß- oder Pflegeeltern), die ihren Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz gemeinsam mit dem Kind in Deutschland haben. Für jedes Kind kann immer nur eine Person Kindergeld beziehen.
In der Regel gilt dies für Kinder bis 18 Jahren. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Eltern aber auch über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten. Dabei spielt vor allem der Ausbildungs- oder Berufsstand des Kindes eine wichtige Rolle. Welche Voraussetzungen dafür wichtig sind, lesen Sie später in diesem Artikel.
Hat das Kind die Volljährigkeit noch nicht erreicht, wird für berechtigte Eltern generell Anspruch auf das Kindergeld gewährt – und zwar ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes (maximal 6 Monate rückwirkend). Dabei gilt immer der jeweilige Monat. Sollte der Nachwuchs also beispielsweise am 25. November das Licht der Welt erblicken, wird das Kindergeld für den gesamten Monat November bereits ausgezahlt. Anschließend erfolgt die Auszahlung dann immer zum gleichen Tag, und zwar monatlich.
Bei Eltern, die zusammenleben, wird mit dem Kindergeldantrag ein beziehender Elternteil festgelegt. Das Kindergeld für ein Kind kann immer nur einmal bezogen werden und nicht von beiden Eltern.
Leben die Eltern getrennt, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt. Diesem Anspruch geht allerdings ein schriftlicher Antrag voraus, ausgezahlt wird der Betrag dann automatisch.
Ab dem 1. Januar 2023 wird das Kindergeld erhöht. Dann wird das Kindergeld für alle Kinder auf 250 Euro angehoben.
Die monatliche Auszahlung des Kindergeldes richtet sich im Gegensatz zu Familien- oder Elterngeld nicht nach dem Lebensmonat oder dem Geburtstag des Kindes. Die Familienkasse orientiert sich hier stattdessen an den sogenannten Kindergeld Auszahlungsterminen.
Diese sind abhängig von der individuellen Kindergeldnummer, die mit dem Kindergeldbescheid vergeben wird. Besonders relevant ist hier die letzte Ziffer, denn diese bestimmt, in welchem Teil des Monats du das Kindergeld erhältst.
Alle Kindergeld Auszahlungstermine für 2023 und eine detaillierte Erklärung dazu finden Sie in unserem Beitrag „Kindergeld Auszahlungstermine 2023“.
Kindergeld bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands
In der Regel haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn sich ihr Wohnsitz gemeinsam mit dem Kind in Deutschland befindet. Es gibt aber auch Fälle, in denen das nicht zwingend erfüllt sein muss. Wichtig ist in diesen Fällen dann nur, dass in Deutschland Steuern auf das eigene Einkommen gezahlt werden und man in einem Staat der Europäischen Union (EU) lebt. Dann kann auch ein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland bestehen.
Somit können auch Eltern außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU, Kindergeld beziehen. Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen auch Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz zu den möglichen Ländern.
Zum Beispiel könnte eine Mutter, die in Deutschland arbeitet und in Norwegen lebt, Kindergeld aus Deutschland erhalten, obwohl sie nicht dort wohnt. Der Grund dafür ist, dass sie in Deutschland voll erwerbstätig ist und Steuern zahlt.
Dieser Regelung würde auch für Personen zutreffen, die deutsche Renten erhalten, während sie in einem anderen EU-Staat als Deutschland wohnhaft sind.
Wenn beide Elternteile in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Union wohnen, ist entscheidend, wo das Kind zur überwiegenden Zeit lebt. Ist ein Kind also zum Beispiel bei der in Frankreich lebenden Mutter zu Hause, hat der Vater in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld. Das würde sich ändern, wenn das Kind zum Großteil der Zeit beim Vater leben würde.
Ähnlich wie beim Elterngeld ist es also auch beim Kindergeld wichtig, in welchem Land die Eltern jeweils arbeiten und wohnen. Sollten Eltern nicht erwerbstätig sein, so ist das Land für mögliche Kindergeldleistungen verantwortlich, in dem das Kind hauptsächlich wohnt.
Die Voraussetzungen für Kindergeld oder ähnliche Leistungen können in anderen Ländern aber deutlich anders aussehen.
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So erfolgt die Kindergeldauszahlung
Kindergeld wird grundsätzlich monatlich ausgezahlt. Oft wird umgangssprachlich von der sogenannten „Kindergeldkasse“ gesprochen. Verantwortlich für die Auszahlung ist aber die Familienkasse als Teil der Bundesagentur für Arbeit.
Die Mitarbeiter der Familienkasse prüfen auch die eingehenden Anträge und Ansprüche auf Kindergeld sowie den Kinderzuschlag. Das Kindergeld wird denjenigen Eltern ausgezahlt, deren Kinder die Voraussetzungen erfüllen. In folgender Höhe kann man das Kindergeld 2022 und 2023 bekommen:
2022 | 2023 | |
---|---|---|
1. + 2. Kind | 219 Euro | 250 Euro |
3. Kind | 225 Euro | 250 Euro |
ab dem 4. Kind | 250 Euro | 250 Euro |
So beantragen Sie Kindergeld
Auch wenn generell alle Eltern von Kindern in der Bundesrepublik ab dem Geburtsmonat Anspruch auf Kindergeld haben, wird dieses von den Familienkassen nicht automatisch überwiesen. Stattdessen ist erst einmal ein Antrag notwendig, der in schriftlicher Form eingereicht werden muss und auf unserer Seite einfach aufgerufen werden kann. Stellen müssen Sie den Antrag aber nur ein einziges Mal. Anschließend wird das Kindergeld monatlich ohne weitere Anträge überwiesen. Weitere Meldungen an die Familienkasse sind nur notwendig, wenn sich Ihr Wohnort ändern sollte oder Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Hier gehts zum KindergeldantragWichtig zu beachten ist, dass das Kindergeld möglichst zeitnah nach der Geburt beantragt werden sollte. Eine gewisse Zeit nimmt die Beantragung in Anspruch, rund vier bis sechs Wochen sollten hier eingeplant werden. Ebenfalls beachten sollten Eltern, dass die Steueridentifikationsnummer mit dem Antrag eingereicht werden muss. Dies verlangt der Gesetzgeber, damit Doppelzahlungen des Kindergeldes vermieden werden können. Gut zu wissen ist generell, dass das Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten gezahlt werden kann.
Befolgen Sie für einen erfolgreichen Kindergeldantrag folgende Schritte:
- Formular von Elternzeit.de für den Kindergeldantrag öffnen und herunterladen
- Erforderlichen Daten angeben
- Kindergeldantrag auf dem Postweg einreichen
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Anspruch bis zum 18. Lebensjahr
Hat das Kind die Volljährigkeit noch nicht erreicht, wird für berechtigte Eltern generell Anspruch auf das Kindergeld gewährt. Und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind geboren wird. Dabei gilt immer der jeweilige Monat. Sollte der Nachwuchs also beispielsweise am 25. November das Licht der Welt erblicken, wird das Kindergeld für den gesamten Monat November bereits ausgezahlt. Anschließend erfolgt die Auszahlung dann monatlich. Mit Erreichen der Volljährigkeit gibt es Kindergeld nur bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen:
Kindergeldanspruch ab dem 18. Lebensjahr
Hat das Kind das 18. Lebensjahr bereits erreicht, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen unterschiedlichen Fällen.
Bis zum 21. Lebensjahr
Wenn Kindergeld das Kind ohne Beschäftigung, dafür aber bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Nachweise zur Arbeitssuche müssen in diesem Fall aber regelmäßig (alle 3 Monate) erbracht werden. Der Anspruch besteht auch, wenn die Arbeitslosenmeldung in einem EU-Staat, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz vorliegt.
Bis zum 25. Lebensjahr
Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, einem Studium oder auch in einem Freiwilligendienst besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Unterbricht das Kind vorübergehend eine Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft, läuft die Zahlung des Kindergeldes generell weiter. Auch für Übergangszeiten nach dem Schulabschluss oder einer Zwangspause wird das Kindergeld bis zu 4 Monate fortgezahlt.
Beispiele hierfür sind Zeiten zwischen dem Schulabschluss und einer Berufsausbildung/einem Studium. Volljährige Kinder mit abgeschlossener Ausbildung oder absolviertem Studium, haben Anspruch, wenn diese einer „unschädlicher Erwerbstätigkeit“ nachgehen. Hierzu gehören etwa die Erwerbstätigkeit während einer betrieblichen Ausbildung, eine geringfügige Beschäftigung oder wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Ein Sonderfall ist außerdem, wenn das Kind keine Beschäftigung vorweisen kann und sich intensiv um eine Ausbildung bemüht. Nachweise müssen, zum Beispiel in Form erfolgter Bewerbungen, erbracht werden.
Nach dem 25. Lebensjahr
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es Kindergeld nur noch für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung/Studium, wenn diese als Entwicklungshelfer tätig waren oder den gesetzlichen Grundwehr – bzw. Zivildienst geleistet haben (bis Juli 2011). Behinderte Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sich nicht selbst unterhalten können, erhalten weiterhin Kindergeld. Der Anspruch besteht, wenn das Kind mit seinen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen notwendigen Lebensbedarf nicht decken kann (Einkommen unterhalb vom Grundfreibetrag). Die Behinderung muss vor dem vollendetem 25. Lebensjahr festgestellt worden sein. Mit Heirat des Kindes sorgt der Ehegatte für dessen Unterhalt und der Anspruch auf Kindergeld erlischt (siehe Az.: III B 93 / 16)
Was ist der Kinderfreibetrag?
Wird ein Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingereicht und bewilligt, erhalten Eltern eine monatliche Auszahlung der Leistung. Während des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuer, ob nicht die sogenannten Kinderfreibeträge in der individuellen Situation sinnvoller sind.
Die Kinderfreibeträge sind Beträge, die man nicht monatlich ausgezahlt bekommt, sondern bei der jährlichen Steuer berücksichtigen kann. Konkret bedeutet das, dass Eltern, die Kinderfreibeträge erhalten, weniger Steuern zahlen.
Dieser Betrag setzt sich aus dem grundlegenden Kinderfreibetrag 2021, 2022 und 2023 in Höhe von 5.620 Euro und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro zusammen. Der Kinderfreibetrag wurde angepasst und liegt somit im Jahr 2021 und 2022 insgesamt bei 8.388 Euro pro Kind für ein verheiratetes Elternpaar, die steuerlich gemeinsam veranlagt werden. Alleinerziehende haben Anrecht auf die Hälfte des Kinderfreibetrags.
Kinderfreibetrag 2021, 2022, 2023 und 2024 – Die Zahlen im Überblick
2021 | 2022 + 2023 | 2024 | |
---|---|---|---|
Kinderfreibetrag | 5.460 Euro | 5.620 Euro | 6.024 Euro |
Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf | 2.928 Euro | 2.928 Euro | 2.928 Euro |
Verheiratete Eltern können bei der gemeinsamen Steuererklärung den gesamten Freibetrag für das Kind nutzen. Unverheiratete Elternteile können jeweils die Hälfte des Betrages für ihre Steuererklärung nutzen.
Kindergeld und Kinderfreibeträge können nicht zusammen genutzt werden. Es ist immer nur eine Leistung möglich. Doch keine Sorge, Sie müssen nicht wild rechnen, welche Art von Leistung sich am Ende für Sie lohnt.
Denn das geschieht im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ seitens des Finanzamtes automatisch. Hier ist auch kein extra Antrag notwendig!
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