Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld

Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld
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Eltern können in der Regel jede finanzielle Unterstützung gebrauchen. Gerade bei kurzen Geburtenfolgen kann das Geld knapp werden – der Geschwisterbonus unterstützt junge Familien und erhöht das Elterngeld. Dieser Bonus wird automatisch berechnet, wenn das Elterngeld beantragt wird.

Was ist der Geschwisterbonus?

Der Geschwisterbonus beträgt zehn Prozent des Elterngeldes und wird gezahlt, wenn zusätzlich zu dem neu geborenen Baby noch ein weiterer Sohn oder eine Tochter unter drei Jahren oder zwei Kinder unter sechs Jahren leben.

Wichtiges in Kürze:

Wenn im Haushalt ein behindertes Kind lebt, gibt es den Geschwisterbonus bis zum 14. Geburtstag von diesem Kind.

  • Der Mindestbetrag für den Bonus beträgt 75 Euro.
  • Sollten die errechneten 10 Prozent des Elterngeldes weniger als 75 Euro ergeben, so wird der errechnete Betrag auf 75 Euro aufgestockt.
  • Neben der Untergrenze gibt es auch eine Maximalgrenze: Der Geschwisterbonus darf höchstens 180 Euro im Monat betragen.
  • Die Höhe der Bonuszahlungen richtet sich also nach der Höhe des Elterngeldes. Je höher dieses ist, desto höher auch der Bonus. Die 180 Euro als maximale Höhe der Geschwisterbonuszahlungen rühren aus der Tatsache, dass die höchstmögliche Elterngeldhöhe 1800 Euro beträgt. Davon zehn Prozent ergeben die maximale Höhe der Bonuszahlungen.
  • Die genannten Altersgrenzen gelten nicht, wenn im Haushalt ein behindertes Kind lebt. Dieses darf bis zu 14 Jahre alt sein, erst bei Überschreiten dieser Grenze wird der Geschwisterbonus nicht mehr gewährt. Hier gibt es auch keine Ausnahmen, selbst pflegebedürftige behinderte Mädchen oder Jungen führen nicht zu einer Verlängerung der Bonuszahlungen. Maßgeblich ist für die Bonuszahlungen das Alter des behinderten Kindes. Wenn weitere Mädchen oder Jungen im Familienhaushalt leben, ist ihr Alter nicht relevant, sofern der behinderte Nachwuchs vorhanden ist und den 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat. Es ist ausreichend, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist.
  • Gut zu wissen: Eltern haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf den Geschwisterbonus.

Das gilt auch für nicht-leibliche Töchter oder Söhne des Partners, sofern es sich um eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt. Sind die Eltern nicht verheiratet und bringt ein Partner Nachwuchs unter drei oder zwei Mädchen oder Jungen unter sechs Jahren mit in die Beziehung, so besteht nach der Geburt des gemeinsamen Kindes kein Anspruch auf den Geschwisterbonus. Das gilt auch dann, wenn die Kleinen alle im gemeinsamen Haushalt leben.

Für Mehrlingseltern wichtig: Mehrlinge werden bei der Berechnung immer als ein Nachwuchs angenommen – das heißt, es ist egal, ob Zwillinge oder Drillinge berücksichtigt werden müssen, der Rechner geht immer nur von einem Sohn oder einer Tochter aus.

Für Pflege- oder Adoptivkinder oder Kinder, die vom Antragsteller betreut werden und demnächst als Pflege- oder Adoptivkinder angenommen werden sollen, wird der Zeitraum für die Berechnung genutzt, der seit der Aufnahme des Kindes vergangen ist. Das heißt, dass hier das tatsächliche Alter des Kindes keine Rolle spielt. Maßgeblich ist einzig und allein, wann das Adoptivkind im Haushalt aufgenommen wurde bzw. wie viele Jahre es bereits im Haushalt und in der Familie lebt.

Wie und wo wird der Geschwisterbonus beantragt?

Der Geschwisterbonus wird im Rahmen der Beantragung von Elterngeldzahlungen mit beantragt. Die Beantragung erfolgt bei der Elterngeldstelle, die dem Jugendamt unterstellt ist.

Der Geschwisterbonus richtet sich bei zwei Geschwistern (über 3 Jahren) nach dem älteren Kind: Wird das ältere Geschwisterkind sechs Jahre alt, entfällt die Bonuszahlung ab dem nächsten Monat.

In diesen Antrag müssen die vorhandenen Geschwisterkinder eingetragen werden, mit den gegebenen Daten rechnet die Elterngeldstelle. Für die Geschwisterkinder, die hier geltend gemacht werden sollen, muss aber ein Nachweis erbracht werden. Das heißt, dass nicht nur die Geburtsurkunde für die Beantragung von Elterngeldzahlungen für das neue Baby vorgelegt werden muss, sondern die Elterngeldstelle braucht darüber hinaus eine Haushaltsbescheinigung. In diese werden alle im Haushalt lebenden Personen aufgenommen. Die Bescheinigung wird durch das Einwohnermeldeamt ausgestellt.

Teilweise werden auch vorangegangene Elterngeldbescheide als Nachweis über das Vorhandensein der Geschwisterkinder akzeptiert. Warum ein separater Nachweis erbracht werden muss und die Daten, die bereits bei früheren Elterngeldzahlungen verarbeitet wurden, nicht genutzt werden können, konnte bislang nicht geklärt werden. Das Jugendamt bzw. die Elterngeldstelle braucht demzufolge immer einen kompletten Datensatz und greift nicht eigenständig auf frühere Antragsbearbeitungen zu.

Dies sollte bei der Beantragung berücksichtigt werden – wer die Geburtsurkunde für den neuen Nachwuchs beim Einwohnermeldeamt abholt, sollte sich daher am besten gleich eine Haushaltsbescheinigung geben lassen. Das spart Zeit und Wege.
Für die Beantragung gibt es demnach kein separates Formular, sondern die Elterngeldstelle nutzt die Daten aus dem Antrag auf Zahlung von Elterngeldleistungen.
Der Bescheid über die Bewilligung und die zu zahlende Summe geht den Eltern dann mit dem Bescheid über die Elterngeldleistungen zu. Hier sind die einzelnen Summen und Anspruchsmonate aufgeschlüsselt. Außerdem ist hier bereits ersichtlich, wann der Bezug des Geldes endet.

Ein eventueller Einspruch muss dann ebenfalls an die Elterngeldstelle gerichtet werden und wird vom zuständigen Mitarbeiter bearbeitet. Da die Zahlungen aber an Daten festgemacht werden, die aufgrund ihrer Art feststehend sind, ist ein Einspruch nur gewinnbringend, wenn tatsächlich ein Fehler in der Berechnung zugrunde liegt. Dass eine Geschwisterbonuszahlung einfach vergessen wird zu berechnen, kommt höchst selten vor.

Bei einem älteren Geschwisterkind (über 3 Jahre) erhält man leider keinen Geschwisterbonus.

Bei einem älteren Geschwisterkind (über 3 Jahre) erhält man leider keinen Geschwisterbonus.

Wie lange wird der Geschwisterbonus gezahlt?

Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet, wenn die ursächliche Bedingung nicht mehr gegeben ist. Das heißt, wenn das Geschwisterkind den dritten Geburtstag feiert, wird der Bonus ab dem darauffolgenden Monat nicht mehr gezahlt. Das gilt auch, wenn der Bonus aufgrund zweier Geschwister unter sechs Jahren gezahlt wurde: Wird das ältere Geschwisterkind sechs Jahre alt, entfällt die Bonuszahlung ab dem nächsten Monat. Die Elterngeldzahlungen werden aber wie ursprünglich berechnet weitergezahlt. Umgekehrt hat es keine Auswirkungen auf die Berechnung der Bonuszahlungen, wenn das jüngere Kind seinen dritten Geburtstag feiert und das ältere noch nicht den sechsten. Maßgeblich ist hier das Alter des älteren Kindes.

Infografik: Alle wichtigen Infos rund um den Geschwisterbonus auf einen Blick.

Infografik: Alle wichtigen Infos rund um den Geschwisterbonus auf einen Blick.

Geschwisterbonus: Beispiele zur Berechnung

Jeder kann einen entsprechenden Rechner nutzen und das Elterngeld bzw. den Geschwisterbonus vorab kalkulieren. Nicht wenige werdende Eltern beginnen mit ihrer Finanzplanung schon in der Schwangerschaft oder gar beim ersten Kinderwunsch – schließlich will man gerüstet sein für all die (finanziellen) Herausforderungen, die nun folgen werden!

Damit die Darstellungen weniger theoretisch sind, folgen hier vier Beispiele zur Berechnung:

  1. Der Fall Heike K.
    Heike K. verdiente 1700 Euro netto und ging die gesamte Schwangerschaft hindurch noch arbeiten. Das Kind kam am 17.10.2015 zur Welt. Die Elterngeldzahlungen wurde für die Dauer der Elternzeit von 12 Monaten auf 1139 Euro pro Monat festgesetzt. Heike K. ließ dem Kinderwunsch freien Lauf und so fand die nächste Geburt am 28.11. 2016 statt. Heike K. erhielt zu dem Zeitpunkt noch Elterngeld.Um den Geschwisterbonus zu berechnen, wurden daher die Monate vor der Geburt des zweiten Kindes als Grundlage herangezogen. Der Geschwisterbonus betrug 170 Euro. Er wird gezahlt, bis das erste Kind den dritten Geburtstag feiert. Das ist am 17.10.2018 der Fall, ab dem Monat November würde Heike K. dann keinen Geschwisterbonus mehr gezahlt bekommen.Allerdings endet für sie auch der Bezug des Elterngeldes in dem Monat, sofern sie den Antrag überhaupt auf die Dauer von 24 Monaten gestellt hat. Erhält sie nur ein Jahr lang Elterngeld, so endet der Bezug zum 28.11.2017 – dann endet auch der Bezug der Bonuszahlungen.
  2. Der Fall Frederike F.
    Frederike F. hat sich gemeinsam mit dem Partner den Kinderwunsch erfüllt und bekam am 31.12. 2013 ein Kind. Da eines nicht genug ist, stellte sich die nächste Schwangerschaft bald darauf ein und Söhnchen Nummer zwei erblickte am 15.3.2016 das Licht der Welt.Das Elterngeld wurde für ein Jahr beantragt und wurde für zwölf Monate gezahlt. Die letzte Zahlung ging zum Februar 2017 auf dem Konto von Frederike F. ein. Der Geschwisterbonus für das erste Kind wurde ab der Geburt bis zum Dezember 2016 gezahlt.Der Grund: Am 31.12.2016 feierte Nachwuchs 1 seinen dritten Geburtstag, damit endet der Rechtsanspruch auf den Geschwisterbonus. Für die restlichen Monate des Bezugs von Elterngeld wurde kein Bonus mehr gezahlt, die Höhe des Elterngeldes wurde davon aber nicht beeinflusst.

    Zwillinge zählen für den Geschwisterbonus nur einmal. Das allerdings bis zu ihrem sechsten Geburtstag.

    Zwillinge zählen für den Geschwisterbonus nur einmal. Das allerdings bis zu ihrem sechsten Geburtstag.

  3. Der Fall Luisa H
    Luisa H. und ihr Mann haben sich schon immer eine große Familie gewünscht. So wurden in vergleichsweise kurzer Abfolge drei Kinder geboren. Der Geburtstag der Zwillinge Holger und Hannes war am 14.5.2012. Das Töchterchen kam am 27.3.2015 zur Welt.Luisa H. als Anspruchsberechtigte beantragte Elterngeld und bekam dieses gemeinsam mit dem Geschwisterbonus zugestanden. Da die Zwillinge ihren sechsten Geburtstag erst am 14.5.2018 feiern werden, bekommt Luisa H. die Sozialleistungen in vollem Umfang inklusive Bonuszahlung für ein oder sogar zwei Jahre (Verdopplung des Anspruchszeitraums) ausgezahlt.Die Zwillinge werden aber nur einmal gezählt – Luisa H. bekommt, da sie nur Anspruch auf den Grundbetrag von 75 Euro hat, auch nur diese als Geschwisterbonus ausgezahlt.
  4. Der Fall Elke S.
    Elke S. hat Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren. Der dritte Nachwuchs kam am 13.2.2016 zur Welt. Kind Nr. 2 wurde am 23.5.2016 3 Jahre alt, was aber keinen Einfluss auf die Bonuszahlung hatte. Kind Nr. 1 wurde am 17.12.2016 sechs Jahre alt – mit diesem Datum endete auch der Anspruch auf die Bonuszahlungen für Elke S. Sie bekam diese nur bis einschließlich Dezember 2016, Anspruchsende war ab dem darauffolgenden Bezugsmonat.Wichtig: Bei all diesen Berechnungen spielt die Elternzeit keine Rolle! Der Rechner bezieht sich tatsächlich nur auf die Sozialleistungen im finanziellen Sinne. Die insgesamt 36 Monate Elternzeit für jeden Sohn und jede Tochter können auch ohne finanzielle Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Geschwisterbonus in Berlin

Berlin kennt noch eine weitere Art des Geschwisterbonus, dieser bezieht sich allerdings auf die Zahlung von Kita-Gebühren. So werden diese deutlich niedriger, wenn ein Geschwisterkind die Kita besucht. Eltern müssen allerdings darauf achten, dies gesondert anzumerken bzw. die eigenen Zahlungen entsprechend umzustellen. Denn: Wer zu viel zahlt, hat Pech gehabt. Wieder ausgezahlt werden überzahlte Beiträge nämlich nicht, was in der jeweiligen Gebührenordnung sogar festgeschrieben ist. Klagen wurden diesbezüglich bereits mehrfach eingereicht, gebracht haben sie indes nichts. Die zuständigen Verwaltungsgerichte wiesen die Klagen stets ab und hielten sie für nicht zulässig. Eltern laufen zwar immer wieder Sturm gegen diese Verordnungen, wirklich dagegen ausrichten können sie aber nichts und müssen eventuell überzahlte Beiträge schweren Herzens abschreiben.

 

Fotos: Evgeny Atamanenko / Shutterstock, Jaren Jai Wicklund / Shutterstock, Fam Veld Shutterstock, Anna Kraynova / Shutterstock, Hannamariah / Shutterstock
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