Das Ende der Elternzeit ist Ihnen als Mutter oder Vater im Regelfall schon frühzeitig bekannt. Entweder, weil Sie dieses selber festgelegt haben oder weil Sie sich durch unseren Elternzeitrechner entsprechend informiert haben. Rund um das Ende der Elternzeit gibt es für Sie allerdings noch einiges mehr zu wissen. So dürfen Sie nach Ende Ihrer Elternzeit wieder in Ihren bisherigen Beruf einsteigen. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit steht Ihnen in jedem Fall zu. Und auch beim Gehalt dürfen sich nach der Elternzeit für Sie keine negativen Veränderungen ergeben. Eine Schlechterstellung durch Ihren Arbeitgeber ist nicht zugelassen. Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, wenn Sie in der Elternzeit, aber weniger gearbeitet haben, nach Ende der Elternzeit wieder auf das bisherige Pensum zurückzukehren.
Im Folgenden finden Sie als Mutter oder Vater umfassende Informationen rund um das Ende Ihrer Elternzeit. So ist es für Sie möglich, den Wiedereinstieg in den Beruf zu planen und sich darüber zu informieren, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Bedenken Sie, dass es einen Antrag erfordert, wenn Sie nach der Elternzeit wieder auf Ihre bisherige Stundenzahl zurückwechseln möchten. Ebenso sollten Sie sich aber auch frühzeitig Gedanken darüber machen, falls Sie sich beruflich umorientieren möchten. Hier wäre es nur fair, Ihren Arbeitgeber frühzeitig über diese Pläne zu informieren.
Was ist nach dem Ende der Elternzeit?
Nach dem Ablauf der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber. In der Regel sollten die Eltern nach der Elternzeit an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren dürfen.
Je nach firmeninternen Vereinbarungen und betrieblichen Gegebenheiten ist das jedoch nicht immer möglich. In dem Fall müssen die Berufsrückkehrer damit rechnen, einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen. Dieser neue Arbeitsplatz darf aber keinesfalls eine Schlechterstellung beinhalten. Durch die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz dürfen auch keine finanziellen Nachteile entstehen. Die Höhe Ihres Gehalts muss gleich bleiben.
Ist die Elternzeit beendet, besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz, selbst wenn während der Elternzeit die Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt wurde. Stimmt der Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung aus betriebsinternen Gründen nicht zu, muss die Wiederaufnahme der Arbeit in Vollzeit erfolgen.
Ein eventueller Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht, sondern wird auf die Zeit des Wiedereinstiegs übertragen. Für den Urlaubsanspruch der Elternzeit gilt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, für jeden vollendeten Elternzeit-Monat ein Zwölftel Urlaubstage abzuziehen. Dies gilt aber nur insofern, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht während der Elternzeit in Teilzeit weiter beschäftigt war.
Vereinzelte Arbeitgeber stehen der Elternzeit negativ gegenüber
Obwohl Sie als Arbeitnehmer ein Anrecht auf Elternzeit haben und somit nach dem Ende der Elternzeit wieder in Ihren bisherigen Job zurückkehren dürfen, stehen einige Arbeitgeber der Elternzeit immer noch kritisch bis ablehnend gegenüber. Somit versuchen es auch einige Arbeitgeber noch, es Ihnen mit dem Wiedereinstieg in den Beruf schwer zu machen. Vereinzelt wird gar versucht, Mitarbeiter nach der Elternzeit gar nicht erst weiter zu beschäftigen. Möglicherweise, weil eine Vertretung die Aufgaben übernommen hat und entsprechend mit viel Aufwand eingearbeitet wurde.
Es gibt auch Fälle, in denen ein Arbeitgeber schlichtweg nicht damit rechnet, dass Sie als Arbeitnehmer nach der Elternzeit überhaupt wieder in den Beruf zurückkehren. Es ist daher stets anzuraten, vor dem Ende der Elternzeit mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt zu treten und die zukünftigen Möglichkeiten zu besprechen. Ein Anspruch auf einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz besteht für Sie in jedem Fall. Stellt sich Ihr Chef quer, sollten Sie Ihn durchaus auch auf Ihre Rechte hinweisen – oftmals reicht das schon aus. Oftmals ist es daher ratsam über eine Rechtsschutzversicherung während der Elternzeit zu verfügen. Dennoch sollten Sie sich auch Gedanken über Ihre berufliche Zukunft machen, wenn Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht (mehr) erwünscht sind oder es Ihnen hier schwer gemacht werden soll.
Fortbildungen während der Elternzeit?
Haben Sie die Möglichkeit, während der Elternzeit Fortbildungen zu machen und somit Ihre Qualifikation zu verbessern? Dann sollten Sie dies tun. Dies kann den Wiedereinstieg in den Beruf nicht nur erleichtern, es zeigt Ihrem Arbeitgeber auch, dass Ihnen das Unternehmen am Herzen liegt und Sie sich für dieses weiterhin einsetzen (möchten). Eine Weiterbildung ist in den allermeisten Fällen eine gute Idee und bietet für Sie eine Gelegenheit, das eigene Wissen aufzufrischen und zu erweitern. Dies kann Ihnen sowohl im Beruf als auch persönlich weiterhelfen – oder aber Sie sichern sich hierdurch Aufstiegschancen.
Wie sieht es mit Resturlaub aus?
Hatten Sie aus der Zeit vor der Elternzeit noch einen Urlaubsanspruch, so verfällt dieser nicht. Der Urlaubsanspruch wird stattdessen auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen und kann von Ihnen dann genommen werden. Für jeden Monat Elternzeit darf Ihr Chef allerdings ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs abziehen.
Gut zu wissen: Dieser Abzug des Urlaubsanspruchs ist nicht gültig, wenn Sie während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit gearbeitet haben. In diesem Fall bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen.
Berufliche Neuorientierung nach der Elternzeit
In der Elternzeit stellen Sie und Ihr Partner fest, dass sie sich in ihrem Beruf nicht mehr wohlfühlen. Es kann also durchaus sein, dass Sie bemerken, dass Sie in einem anderen Beruf oder bei einem anderen Unternehmen besser aufgehoben wären. Ihr Chef denkt aber mitunter, dass Sie nach der Elternzeit zurückkommen. Aus diesem Grund sollten Sie – falls Sie sich neu orientieren möchten – frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Chef suchen und auch entsprechend zum Ende der Elternzeit kündigen. Diese Möglichkeit haben Sie und sie bietet für Sie die Gelegenheit, sich einfacher zu entfalten und neue Chancen und Wege zu nutzen.
Eine berufliche Neuorientierung nach der Elternzeit ist nicht selten und bietet für viele Eltern die Option, flexibler zu arbeiten oder näher an der Familie zu arbeiten. Die Gründe, weshalb Sie aus freien Stücken zum Ende der Elternzeit nicht mehr in Ihr Unternehmen zurückkehren wollen, sind vielfältig und in vielerlei Hinsicht auch individuell. Theoretisch ist es für Sie möglich, zum Ende der Elternzeit einfach zu kündigen. Besser ist es aber in vielen Fällen, wenn Sie auch diesbezüglich mit Ihrem Chef vorher das Gespräch suchen und gemeinsam herausfinden, welche Möglichkeiten und Lösungen es geben kann. Somit können Sie möglicherweise doch noch einen Weg finden, in Ihrem Unternehmen zu bleiben und können beispielsweise im Betrieb den Arbeitsplatz wechseln. Grundsätzlich haben Sie hierauf allerdings keinen Anspruch.
Vorzeitiges Ende der Elternzeit
Es gibt auch eine Möglichkeit, dass Ihre Elternzeit vorzeitig endet. Dies ist dann der Fall, wenn – beispielsweise durch Ihre Kündigung – kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Kündigen Sie also zu früh, kann es sein, dass auch Ihre Elternzeit vorzeitig endet – in diesem Fall haben Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld. Eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten ist in diesem Zusammenhang denkbar.
Kündigung durch den Arbeitgeber?
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen während der Elternzeit nicht kündigen. Sie genießen während dieser Zeit Kündigungsschutz. Mit dem Ende der Elternzeit erlischt aber auch dieser besondere Kündigungsschutz, sodass Ihr Arbeitgeber Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen kündigen kann.
Fazit: Auch das Ende der Elternzeit sollten Sie planen
Wenn Sie nach der Elternzeit wieder in den Beruf einsteigen oder sich auch neu orientieren möchten, sollten Sie in beiden Fällen vorher genau planen, welche Möglichkeiten und Optionen Sie haben. In vielen Fällen kann ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber dabei helfen, neue Lösungswege zu finden und man kann sich gütlich einigen.
Ganz allgemein haben Sie nach der Elternzeit das Recht, wieder im Unternehmen anzufangen – ein Anrecht auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz haben Sie allerdings nicht, dafür steht Ihnen allerdings in jedem Fall ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu.
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