Wir verraten Ihnen wie Sie Elterngeld als Selbständige beantragen und auch bekommen. Da bei selbstständiger Tätigkeit keine Gehaltsabrechnung vorhanden ist, gibt es beim Elterngeldantrag ein paar gravierende Unterschiede. Ihre Elterngeldstelle benötigt zusätzliche Nachweise und spezifischere Angaben. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, wie auch das einfach zu lösen ist.
Grundsätzlich haben alle Eltern das Anrecht auf Elterngeld und können hierzu einen entsprechenden Elterngeldantrag stellen. Eine Ausnahme bilden Alleinerziehende oder Elternpaare, die im Jahr vor der Geburt des Kindes mehr als 250.000 beziehungsweise gemeinsam mehr als 300.000 Euro verdient haben. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Elterngeld. Die Antragstellung ist in den allermeisten Fällen identisch – einzig für Selbständige ist diese etwas komplexer und mitunter auch komplizierter. Dennoch können Eltern, die selbständig sind und somit kein Angestelltenverhältnis haben, Elterngeld erhalten. Für selbständige Eltern kann sich vor der Beantragung von Elterngeld oftmals eine Beratung lohnen. So besteht die Sicherheit, dass Sie kein Potential ungenutzt lassen oder am Ende zu wenig Elterngeld erhalten.
Für das Basiselterngeld und das Elterngeld Plus gilt dies gleichermaßen. Einerseits sind die Vorgänge für selbstständige Mütter und Väter bei der Antragstellung etwas aufwändiger. Auf der anderen Seite bieten die Gestaltungsmöglichkeiten im Bezugszeitraum mehrere Freiheiten. Für Selbständige ist es beispielsweise wichtig zu wissen, dass zur Berechnung des Elterngeldes nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes relevant sind. Stattdessen wird in aller Regel das letzte Wirtschaftsjahr herangezogen. Dies ist in der Regel – falls nicht anders festgelegt – das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. So ist es auch bei Eltern, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit zusätzlich angestellt tätig sind (Mischeinkunft).
Elterngeld für Selbständige: Das sollten Sie wissen
Rund um das Elterngeld gibt es für Selbständige einige wichtige Dinge zu wissen. Dazu zählen unter anderem die nachfolgenden Aspekte:
- Zwölf Verdienstmonate Gewinn vor der Geburt
Für die Berechnung Ihres zustehenden Elterngeldes spielt der Gewinn aus dem Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes eine Rolle. Sofern Ihnen der Steuerbescheid aus diesem Zeitraum noch nicht vorliegt, reichen Sie eine Gewinnermittlung nach §4 abs. 3 EStG ein. - Ausnahmen – Verschiebung des Bemessungszeitraum
Haben Sie im Bemessungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind (bis max. 14. Lebensmonat) bezogen oder waren Sie durch Ihre Schwangerschaft beeinträchtigt und erlitten dadurch Einkommenseinbußen, kann der Bemessungszeitraum verschoben werden. Das gilt auch, wenn Ihnen aufgrund der Corona-Pandemie Aufträge weggebrochen sind. Die zuständige Elterngeldstelle fordert allerdings entsprechende Nachweise von Ihnen. Stimmt die Elterngeldstelle der beantragten Verschiebung zu, wird in der Regel das vorherige Kalenderjahr für die Errechnung des Elterngeldes herangezogen.
Elterngeld bei Mischeinkünften aus selbständiger Arbeit und Angestelltenverhältnis
Es gibt auch Eltern, die fest angestellt sind und nebenberuflich noch selbständig arbeiten. In einem solchen Fall werden alle Einkünfte aus dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Geburt des Kindes berücksichtigt. Als Elternteil müssen Sie in diesem Fall alle Einkünfte nachweisen – die Gehaltsnachweise aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie die Gewinnermittlung aus der selbstständigen Tätigkeit.
Die erzielten Gewinne aus Ihrer selbstständigen Arbeit werden auch berücksichtigt, wenn Ihr Gewerbe inzwischen abgemeldet ist und sie nur noch angestellt tätig sind.
Das gilt selbst, wenn Sie inzwischen einen höheren Verdienst haben. Somit kann die Bemessungsgrundlage bei Eltern mit Mischeinkommen auch Nachteile mit sich führen.
Beachten Sie bitte, dass ab 01.09.2021 eine Günstigerprüfung vorgenommen werden kann. Vorausgesetzt der Gewinn in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes sowie im Kalenderjahr zuvor lag im Durchschnitt unter 35 € pro Monat. In diesem Fall ist eine Wertung als rein Angestellter bei der Berechnung des Elterngeld-Anspruches möglich.
Selbstständig weiterarbeiten während Elterngeld bezogen wird?
Grundsätzlich haben Sie als Selbständige aber auch den Vorteil, dass sie während des Bezugs von Elterngeld weiterhin arbeiten können und dürfen. Bis hin zu maximal 32 Stunden in der Woche dürfen selbständige Eltern auch in der Zeit arbeiten, wenn sie Elterngeld erhalten. Arbeitet man mehr, also beispielsweise 33 Wochenstunden, erlischt der Anspruch auf Elterngeld.
Ihr Gewinn, den Sie während des Elterngeld-Bezuges erzielen, wird auf Ihr Elterngeld allerdings angerechnet. So können sich hierdurch auch geringere Ansprüche auf Elterngeld für Sie ergeben. Dazu zählt auch, dass Rechnungen aus früheren Zeiten berücksichtigt werden, wenn diese während des Bezugszeitraums erst beglichen werden. Zur Anrechnung führen die Elterngeldstellen eine Differenzrechnung durch.
Eine Ausnahme gibt es, wenn das Gewerbe während der Bezugszeit für das Elterngeld ruht und der Elternteil nicht arbeitet. Sollte dennoch ein Gewinn erzielt werden, wird dieser gleichmäßig auf die Bezugsmonate angerechnet.
Bei einer Gewerbe-Abmeldung sollte der entsprechende Nachweis der Elterngeld-Stelle übermittelt werden.
Tricks & Vorteile bei Elterngeld als Selbständige
Als selbstständige Klein- oder Einzelunternehmer können Sie während Ihres Elterngeld-Bezuges ein paar Gestaltungsspielräume ausnutzen.
- Eltergeldbezug pausieren: Sie können Ihren Elterngeld-Bezug unterbrechen. In diese Pause können Sie die Zahlungseingänge Ihrer Aufträge legen. So werden diese nicht von Ihrem Elterngeld abgezogen.
- Mehr Elterngeld: Sie können Einfluss auf die Höhe Ihres Elterngeldanspruchs nehmen, indem Sie Ihren Gewinn im Bemessungszeitraum anheben (weniger Ausgaben gültig machen etc.).
- Rechnungsverschiebung: Sie können während des Elterngeldbezuges arbeiten und legen die Rechnungsstellung bzw. Zahlungseingänge außerhalb Ihres Bezuges. Dies lässt sich bei Kleinunternehmen mit wenigen Kunden oftmals realisieren.
Weitere Informationen zum Elterngeld bei Selbständigkeit
Zur Beantragung von Elterngeld müssen Eltern, die selbständig arbeiten, entsprechende Nachweise vorlegen. Der Einkommensteuerbescheid wird beispielsweise benötigt, sofern dieser noch nicht vorliegt, muss eine Gewinnermittlung nach § 4 abs. 3 EStG eingereicht werden.
In einigen Fällen wird auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gefordert. Ebenso wird auch eine Gewinn-Prognose benötigt, wenn innerhalb des Bezugszeitraums für Elterngeld weiterhin gearbeitet werden soll. Ansonsten sind alle Unterlagen wichtig, die auch bei Eltern gefragt sind, die angestellt arbeiten. Ansonsten werden dieselben Unterlagen wie bei Eltern die nichtselbständig Tätig sind benötigt.
Elterngeld wird bei Selbständigen immer nur „unter Vorbehalt“ bewilligt. Nach Ende des Bezugszeitraums muss dann nachgewiesen werden, welche Einkünfte es gab und wie viel gearbeitet wurde. Eventuell ergibt sich daraus eine Nachzahlung – oder die Elterngeldstelle verlangt eine Rückzahlung.
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