Elterngeld: Welche weiteren Einnahmen werden angerechnet?
Von Tim
Das Elterngeld wird an Familien gezahlt und soll deren finanzielle Sicherheit garantieren. Derzeit wird es laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am meisten geschätzt, keiner möchte auf die Finanzspritze verzichten. Sie wird an alle Eltern gezahlt, wenn sie nach der Geburt des Kindes auf den Einkommenserwerb verzichten bzw. diesen stark einschränken.
Elterngeld-Plus seit dem 1. Januar 2015
Das Elterngeld soll das Entgelt auffangen, welches nach der Geburt des Kindes fehlt oder deutlich geringer wird. Insgesamt kann die Elterngeldzahlung für 14 Monate in Anspruch genommen werden, wenn sich beide Elternteile die Betreuung des Nachwuchses teilen und wenn dadurch ein bisheriges Entgelt reduziert wird. Die Monate, wann Mama oder Papa das Geld in Anspruch nehmen, können frei aufgeteilt werden. Dabei besteht die Wahl zwischen mindestens zwei und maximal 12 Monaten für ein Elternteil. Lediglich Alleinerziehende können die vollen 14 Monate für sich beanspruchen.
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es nun das Elterngeld-Plus, das ebenfalls zu den Lohnersatzleistungen zählt und für die Eltern gedacht ist, die während der Elternzeit bereits wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Das Elterngeld wird dann doppelt so lange gezahlt, wobei die maximale Höhe halbiert wird. Mehr Geld bekommen diese Eltern im Endeffekt nicht, lediglich die Aufteilung ist eine andere. Es gibt allerdings den Partnerschaftsbonus: Dabei bekommen die Eltern vier Elterngeld-Monate, wenn sie gleichzeitig zwischen 25 und 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Auch hier bekommen Alleinerziehende den gesamten Anspruch zugestanden.
Im Endeffekt besteht nun die Wahlmöglichkeit zwischen dem Basiselterngeld, dem Elterngeld-Plus sowie dem Elterngeld-Plus in Verbindung mit den vier Partnerschaftsmonaten.
Übrigens: Eltern von Zwillingen bekommen seit dem 1. Januar 2015 keine doppelten Elterngeldzahlungen mehr zugestanden!
Steuerliche Betrachtung des Elterngeldes
Elterngeldzahlungen gehören zu den Einkommensersatzleistungen, wie das auch beim Arbeitslosengeld, Krankengeld oder beim Kinderzuschlag der Fall ist. Es handelt sich nicht um ein Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit! Wenn vor Beginn der Elternzeit bzw. vor der Beantragung des Elterngeldes bereits Lohnersatzleistungen bezogen wurden, gelten die entsprechenden Monate als Einkommensmonate mit null Euro. Eine zurückgehende Verlagerung auf frühere Zeiträume, in denen keine Einkommensersatzleistungen bezogen wurde, ist nicht möglich, das heißt, die betreffenden Monate dürfen nicht ausgeklammert werden. Dies wirkt sich natürlich auf die Höhe des zu erwartenden Elterngelds aus, wie der Rechner zeigt. Der Bemessungszeitraum (Zeitraum, der für die Berechnung der Leistungen herangezogen wird) bezieht sich auf zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, wobei hier volle Kalendermonate gezählt werden. Genau genommen wird der Zeitraum auf zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgedehnt, die sechs Wochen vor der Geburt beginnt. Der Elterngeldanspruch wird also geringer, wenn im entsprechenden Zeitraum Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen erhalten wurden, weil sich das durchschnittliche Monatseinkommen reduziert hat.
Da aber keine Einkünfte unversteuert bleiben dürfen, wurde für das Elterngeld die Regel des Progressionsvorbehalts angewendet. Das bedeutet, dass die Einkünfte erst im Nachhinein versteuert werden müssen. Sie sind zum Zeitpunkt des Erhalts steuerfrei, müssen aber im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden. Sie werden zum persönlichen Steuersatz berücksichtigt und erhöhen das steuerpflichtige Entgelt. Das gilt auch für das in der Mutterschutzfrist gezahlte Mutterschaftsgeld – dieses ist ebenfalls nicht steuerfrei. Eine ähnliche Verfahrensweise gibt es bei der Erstattung von Reisekosten: Diese werden teilweise steuerfrei erstattet und müssen im Rahmen der Steuererklärung als zu versteuernde Einnahmen angegeben werden. Hier wird der Progressionsvorbehalt angewendet. Reisekosten entstehen dem Arbeitnehmer bei beruflich bedingten Fahrten.
Einkommensersatzleistungen während des Bezugs von Elterngeld
Es ist auch möglich, dass zusätzlich zum Elterngeld weitere Leistungen gezahlt werden. Diese müssen allerdings als Einnahmen angerechnet werden, das heißt, sie schmälern wiederum das Elterngeld. Hierfür muss festgestellt werden, ob die Einkünfte durch die Geburt des Kindes bedingt sind. So etwas ist beispielsweise beim Mutterschaftsgeld der Fall, daher wird dieses auch in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet. In den meisten Fällen setzt die Elterngeldzahlung daher erst dann ein, wenn das Mutterschaftsgeld endet – die ersten zwei Monate nach der Entbindung gibt es Mutterschaftsgeld, erst danach wird das Elterngeld gezahlt, welches sich dann nur noch auf maximal 10 (einzeln) bzw. 12 (beide Elternteile teilen sich die Betreuung des Kleinen) Monate beläuft. In dem Fall hat die Ersatzleistung eine dem Elterngeld ähnliche Funktion und darf daher angerechnet werden.
Andere Ersatzleistungen jedoch, die nicht aufgrund der Geburt gezahlt werden, werden zwar angerechnet, das „Grund-Elterngeld“ von 300 Euro im Monat bleibt davon aber unberührt. Neben dem Arbeitslosengeld betrifft das auch das Kurzarbeitergeld, das Krankengeld, das Übergangs- oder Verletztengeld, der Gründungszuschuss und das Insolvenzgeld.
Informationen zum Mutterschaftsgeld
Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld haben alle werdenden Mütter, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Auch die freiwillig Versicherten können in den Genuss des Mutterschaftsgeldes kommen, wenn sie den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld mit versichert haben.
Die gesetzliche Schutzfrist für Mütter beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und geht bis acht Wochen nach der Geburt. In der Regel werden 13 Euro pro Tag gezahlt.
Im Mutterschutzgesetz ist die Zahlungspflicht des Arbeitgebers geregelt: Dieser muss einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das tägliche Entgelt der Arbeitnehmerin vor Abzug von Steuern und Versicherungsbeiträgen 13 Euro pro Tag überstieg.
Dabei wird der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn des Anspruchszeitraums herangezogen. Insgesamt sollten Mutterschaftsgeld und der Zuschuss durch den Arbeitgeber das mit Beginn der Mutterschutzfrist wegfallende Monatseinkommen ersetzen.
Die Berechnung der Ersatzleistungen erfolgt immer auf den Tag genau. Das heißt, es rechnet niemand in vollen Wochen oder gar Monaten, sondern es werden immer die Anspruchstage bestimmt. Dabei wird vom errechneten Geburtstermin ausgegangen, der durch die werdende Mutter an die Krankenkasse in Form einer ärztlichen Bescheinigung übermittelt werden muss. Da sich die meisten Kinder allerdings nicht an den errechneten Tag halten, wird die Zahlung des Mutterschaftsgeldes gesplittet. Die erste Rate für den Zeitraum vor der Geburt stützt sich auf den 42. Tag vor dem errechneten Termin. Kommt das Kind nun früher oder später zur Welt, wird die zweite Rate entsprechend angepasst. Das heißt, niemand bekommt mehr oder weniger Mutterschaftsgeld, nur weil das Kind überpünktlich ist oder sich mit der Geburt Zeit lässt.
Elterngeld auch ohne Einkommen
Auch wenn das Elterngeld eine Einkommensersatzleistung darstellt, so bekommen doch auch diejenigen Mütter, die vor der Entbindung gar kein eigenes Einkommen hatten, einen festen Satz. Dieser beträgt 300 Euro und wird als Sockelbetrag bezeichnet. Werden gleichzeitig weitere Ersatzleistungen bezogen, wird dieser Sockelbetrag nicht angerechnet und er wird immer noch ausgezahlt.
Steuerfrei ist auch er nicht, er unterliegt wie bereits eingangs erwähnt dem Progressionsvorbehalt und muss zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Das Elterngeld wird selbst nicht als Einkommen gerechnet. Wer als Selbstständiger eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen muss, darf dieses Geld daher nicht zur Gewinnermittlung heranziehen. Die Einkünfte stammen nicht aus einer steuerpflichtigen Tätigkeit, müssen aber dennoch in der Steuererklärung angegeben werden.
Wird Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen, so gilt hier der „Ausklammerungs- und Verschiebetatbestand“. Das heißt, der Zeitraum wird weiter in die Vergangenheit verlagert und liegt dann vor der Geburt des Kindes, für das als älteres Kind bereits Elterngeld bezogen wird.
Wer für mehrere Kinder (zum Beispiel Zwillinge) gleichzeitig Elterngeld bezieht, muss damit rechnen, dass der Anspruch des älteren Kindes auf das jüngere Mehrlingskind angerechnet wird. Für dieses bleiben nur noch 300 Euro plus Mehrlingsbonus frei.
Elterngeld bei Erhalt von ALG I
Wer Arbeitslosengeld bezieht und gleichzeitig Elterngeld bekommen kann, muss sich für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden.
Erstens: Der Anspruch auf ALG I ruht, es wird nur noch Elterngeld bezogen. Der Anspruch auf ALG I wird damit hinter den Anspruch auf Elterngeld gestellt, damit wird das Einkommen aus der Zeit als Arbeitnehmer als Bemessungsgrundlage herangezogen. Hintergrund: Wird bereits Arbeitslosengeld empfangen, so schmälert sich die Höhe des Elterngeldes, weil die betreffenden Monate auf null gesetzt werden.
Zweitens: Es ist auch möglich, gleichzeitig Arbeitslosen- und Elterngeld zu beziehen, etwaige Ansprüche ruhen nicht. Das ALG I wird auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet, lediglich 300 Euro bleiben frei. Damit werden Arbeitslosengeld und ein geschmälertes Elterngeld gezahlt. Wichtig: Zumindest der Vater muss garantieren, dass er dem Arbeitsmarkt für wenigstens 30 Stunden in der Woche zur Verfügung steht.
Schwierig ist der Aspekt der Krankenversicherung: Um hier beitragsfrei zu bleiben, muss zumindest kurzfristig ALG I bezogen worden sein, auch wenn der Anspruch darauf dann hinter den Zeitraum des Elterngelds geschoben wird. Wer kein ALG I bezogen hat, ist auch nicht beitragsfrei in der Krankenversicherung und muss die Beiträge im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung aus eigener Tasche zahlen. Das gilt für den gesamten Zeitraum des Elterngeldbezugs!
Krankengeld und Elterngeldzahlungen
Wer sich die Voraussetzungen für das Elterngeld näher betrachtet, muss auch den Aspekt der Zahlung von Krankengeld berücksichtigen. Bei diesem werden Einkünfte ersetzt, wenn jemand länger als sechs Wochen wegen der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig ist. Teilweise wird dieses Geld auch dann gezahlt, wenn ein Kind unter 12 Jahren pflegebedürftig ist und das betreffende Elternteil zu Hause bleibt. Krankengeldzahlungen werden nicht als Erwerbseinkommen gesehen und können daher nicht zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden.
Bezieht eine werdende Mutter aber dieses Geld, weil sie schwangerschaftsbedingt arbeitsunfähig und krankgeschrieben ist, so kann ein Antrag auf Ausklammerung der Monate gestellt werden. Sie werden dann in die Zeit vor Beginn des Bemessungszeitraums verlagert und senken den Anspruch auf Elterngeldzahlungen nicht. Die Menge der Tage, für die Krankengeldzahlungen empfangen wurden, müssen im Rahmen der Ermittlung der Steuer angegeben werden (in Steuererklärung zu berücksichtigen).
Wer gleichzeitig Eltern- und Krankengeldzahlungen erhält, muss mit einer Anrechnung des Krankengelds rechnen. Auch hier bleiben wieder 300 Euro anrechnungsfrei, diese dürfen zusätzlich zu den Krankengeldzahlungen behalten werden. Sie müssen nur bei den Steuern berücksichtigt sein.
Weitere Ersatzleistungen
Weitere Ersatzleistungen, die fehlende Einkünfte ausgleichen sollen, sind Übergangs- und Verletztengelder, Insolvenzgelder, Kurzarbeitergeld und der Gründungszuschuss. Sie alle werden ebenso wie Karenzentschädigungsleistungen auf die Elterngeldzahlungen angerechnet, wieder bleiben 300 Euro anrechnungsfrei. Als Einkommen werden diese Leistungen nicht berücksichtigt.
Der Teil, der nicht angerechnet werden darf, erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um die Anzahl der Kinder. Das heißt, dass bei Zwillingen 600 Euro und bei Drillingen 900 Euro anrechnungsfrei sind.
Durch einen Rechner lässt sich vor der Antragstellung feststellen, wie hoch der Elterngeldanspruch ausfallen wird.
Wichtig: Um die Zahlungen so hoch wie möglich zu gestalten, ist auch der rechtzeitige Wechsel der Steuerklasse in Erwägung zu ziehen!
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